Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Dickersbach Systemtechnik GmbH

§ 1 Geltungsbereich
Diese vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle zwischen dem Käufer und der Verkäuferin, Dickersbach Systemtechnik GmbH geschlossenen Verträge, soweit nicht durch schriftli-che Vereinbarungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie gelten auch für alle zukünfti-gen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals ge-sondert vereinbart werden. Abweichende oder ent-gegenstehende Bedingungen werden von der Ver-käuferin nicht anerkannt, sofern sie diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Abbildungen, Zeich-nungen und sonstige Unterlagen dürfen ohne die Einwilligung der Verkäuferin anderen nicht zugäng-lich gemacht werden.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss
(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekenn-zeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Maß- und Gewichtsangaben sind unver-bindlich. Bestellungen oder Aufträge kann die Ver-käuferin innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schrift-lich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedin-gungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollstän-dig wieder.
(3) Die Annahme erfolgt entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware an den Kunden.

§ 3 Preise
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses aktuellen Preise der Verkäuferin. Die Preise verstehen sich in Euro.
(2) Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis be-rechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenom-men.
(3) Der Mindestauftragswert beträgt EUR 40,00, an-sonsten fällt ein Mindermengenzuschlag von EUR 10,00 an.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszah-lung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwür-digkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 4 Lieferung, Lieferverzug
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Rösrath bei Köln.
(3) Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annä-hernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragen Dritten.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätes-tens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufäl-ligen Übergangs und der zufälligen Verschlechte-rung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Ver-sendung bestimmten Person oder Anstalt über. Bei Nichtangabe einer Versandvorschrift wird der jeweils billigste Transportweg gewählt.
(6) Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit die-se durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignis-se (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Streiks, behördliche Maßnahmen, Eindämmungsmaßnah-men einer Pandemie) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Die Lieferzeit verlängert sich hierbei entsprechend. Bei nicht nur vorübergehender Unmöglichkeit, entfällt die Liefer-pflicht ohne Entschädigung. Eine nicht nur vorüber-gehende Unmöglichkeit liegt in der Regel vor, wenn die Leistungserbringung länger als acht Monate nicht möglich ist.

§ 5 Zahlung, Zahlungsverzug
(1) Die Rechnungen der Verkäuferin sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder in 30 Tagen netto. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäufe-rin.
(2) Nach Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist wäh-rend des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzli-chen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Verkäuferin behält sich zudem die Geltendmachung eines weit-gehenden Verzugsschadens vor. Die Anrechnung von Mengen-Rabattsätzen fällt in diesem Fall eben-falls weg.
(3) Die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung durch den Käufer ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Aus-übung von Leistungsverweigerungsrechten durch den Käufer, sofern sie nicht auf demselben Ver-tragsverhältnis beruhen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwär-tigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer, bleibt die gelieferte Ware im Eigentum der Verkäufe-rin. Dies gilt auch bei Weiterverkauf der Ware.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die Verkäuferin unverzüglich schrift-lich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröff-nung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die der Verkäuferin gehörende Ware erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, ist die Verkäuferin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen.
(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verkäuferin als Hersteller gilt. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(5) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehende Forderungen gegenüber Dritten tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Verkäu-ferin ab. Der Käufer ist im Rahmen des ordnungs-gemäßen Geschäftsganges berechtigt die Forderun-gen einzuziehen. Die Verkäuferin nimmt die Abtre-tung hiermit an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetrete-nen Forderungen.

§ 7 Gewährleistung
(1) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist die Käuferin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-gen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangel-beseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sa-che zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht der Verkäuferin zu. Bei Fehl-schlagen der Nacherfüllung ist die Käuferin berech-tigt, den Kaufpreis zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurück-zutreten.
(2) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrech-te ist, dass der Verkäufer alle nach § 377 HGB ge-schuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ab-lieferung der Ware, für den Fall, dass eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Dies gilt nicht für Pflichtverletzungen aufgrund Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfül-lungsgehilfen, sowie in Fällen von Schadensersatz-ansprüchen aufgrund Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist maßgeblich.
(4) Die Haftung auf Schadensersatz bestimmt sich nach dem nachstehenden § 8.

§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) Der Verkäufer haftet nicht auf Schadensersatz im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetz-lichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfül-lungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verlet-zung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Ver-tragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeiti-gen Lieferung und Installation des Liefergegen-stands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Ob-hutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(2) Soweit der Verkäufer gemäß vorstehenden Ab-satz (1) dem Grunde nach auf Schadensersatz haf-tet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Fol-geschäden, die Folge von Mängeln des Lieferge-genstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die Einschränkungen dieses § 8 Abs. (2) gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Be-schaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Strei-tigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln.

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts-bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: November 2021